BSG - Beschluss vom 21.03.2024
B 9 V 4/23 B
Normen:
SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 35/13
LSG Hessen, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 1/20

Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz; Verfahrensmangel wegen unvollständiger Erfassung des verfolgten Prozessziels

BSG, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen B 9 V 4/23 B

DRsp Nr. 2024/6746

Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz; Verfahrensmangel wegen unvollständiger Erfassung des verfolgten Prozessziels

Bei Anträgen im Sozialen Entschädigungsrecht ist nicht die Ausdrucksweise, sondern der erkennbare Wille des Antragstellers maßgeblich. Wer zu einem bestimmten Sachverhalt einen Leistungsantrag stellt, will damit im Zweifel alle Ansprüche geltend machen, die ihm aus diesem Sachverhalt gegen den Versorgungsträger zustehen. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung können daher Ansprüche aus Berufsschadensausgleich beantragt sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. August 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).