BSG - Beschluss vom 22.04.2024
B 3 P 11/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 P 2508/16
LSG Thüringen, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 121/20

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen B 3 P 11/23 B

DRsp Nr. 2024/6852

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1;

Gründe

I

Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung verneint. Es hat - anders als das SG und unter Verweis auf Senatsrechtsprechung (BSG vom 17.2.2022 - B 3 P 6/20 R - SozR 4-3300 § 140 Nr 1) - über den Zeitraum vom 1.7.2016 bis 31.7.2019 entschieden, in dem weder Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe I (bis 31.12.2016) noch nach dem Pflegegrad 2 (ab 1.1.2017) bestanden habe, weil der Pflegebedarf der Klägerin jeweils die Voraussetzungen hierfür (noch) nicht erfüllt habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie macht eine Abweichung des LSG vom BSG und Verfahrensmängel geltend.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).