BSG - Beschluss vom 22.04.2024
B 3 P 17/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 231/20
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 30 P 2/21

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen B 3 P 17/23 B

DRsp Nr. 2024/6853

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin P beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines monatlichen Entlastungsbetrags verneint, weil dem Entlastungsangebot die bundesrechtlich vorgesehene Anerkennung nach Maßgabe des Landesrechts fehle und eine Ausnahme von diesem Erfordernis hier nicht angezeigt sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und beantragt PKH.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG).