BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 1 KR 63/22 B
Normen:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KR 38/17
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 179/20

Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse auf Kostenerstattung für eine Implantatversorgung; Feststellung auf Verpflichtung der Krankenkasse auf Verpflichtung der zukünftigen Erstattung aller weiteren notwendigen Kosten für die Versorgung und Behandlung des Oberkiefers; Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 63/22 B

DRsp Nr. 2024/6076

Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse auf Kostenerstattung für eine Implantatversorgung; Feststellung auf Verpflichtung der Krankenkasse auf Verpflichtung der zukünftigen Erstattung aller weiteren notwendigen Kosten für die Versorgung und Behandlung des Oberkiefers; Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I