BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 5 R 120/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 100/22
LSG Sachsen, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 394/22

Vergabe einer neuen Versicherungsnummer (VSNR) mit geändertem Geburtsdatum an einen afghanischen Staatsangehörigen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 120/23 B

DRsp Nr. 2024/6077

Vergabe einer neuen Versicherungsnummer (VSNR) mit geändertem Geburtsdatum an einen afghanischen Staatsangehörigen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger eine neue Versicherungsnummer (VSNR) mit geändertem Geburtsdatum zu vergeben hat.