BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 5 R 83/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 7, 8;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 301/20
LSG Bayern, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 81/21

Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 83/23 B

DRsp Nr. 2024/6079

Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 7, 8;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Der Kläger und die Beigeladene sind die leiblichen Eltern der 2012 geborenen L. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 23.9.2020 geschieden. Bereits am 27.12.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos. In dem beigefügten Formblatt V0800 erklärte er, die Tochter sei von ihm von Geburt an ununterbrochen erzogen worden. Weiter erklärte er, die Erziehung sei ohne Unterbrechung gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt, aber eine überwiegende Erziehung durch den anderen Elternteil habe nicht vorgelegen. Eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten zu einem anderen Elternteil sei nicht abgegeben worden.