BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 9 SB 26/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 3497/19
LSG Baden-Württemberg, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 1549/21

Erstfeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 anstatt des zuerkannten GdB von 30 sowie Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 26/23 B

DRsp Nr. 2024/6080

Erstfeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 anstatt des zuerkannten GdB von 30 sowie Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Erstfeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 anstatt des zuerkannten GdB von 30 sowie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 10.1.2019. Diese Ansprüche hat das LSG wie zuvor das SG nach Auswertung der im Verfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen und Meinungsäußerungen, der sachverständigen Zeugenaussagen sowie Sachverständigengutachten verneint. Das auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K sowie die Ausführungen der behandelnden Ärztin für Innere Medizin Y seien nicht überzeugend. Der Gesamt-GdB sei mit 30 festzustellen, sodass die Voraussetzung der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Gesamt-GdB von 50 nicht erreicht werde (Urteil vom 10.8.2023).