BSG - Beschluss vom 24.01.2024
B 2 U 107/23 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB VII § 62;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 146/19
LSG Sachsen-Anhalt, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 95/21

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente im Anschluss an eine vorläufige Entschädigung

BSG, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen B 2 U 107/23 B

DRsp Nr. 2024/5819

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente im Anschluss an eine vorläufige Entschädigung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB VII § 62;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente im Anschluss an eine vorläufige Entschädigung.

Die Beklagte entzog dem Kläger eine als vorläufige Entschädigung bewilligte Verletztenrente und lehnte einen Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit ab. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 16.11.2021). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 9.8.2023).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG).