Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente im Anschluss an eine vorläufige Entschädigung.
Die Beklagte entzog dem Kläger eine als vorläufige Entschädigung bewilligte Verletztenrente und lehnte einen Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit ab. Das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde zum
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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