BSG - Beschluss vom 24.01.2024
B 5 R 147/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 79/18
LSG Sachsen, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 488/21

Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 147/23 B

DRsp Nr. 2024/5820

Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, L, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig der Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Nach früheren erfolglosen Renten- und Überprüfungsverfahren bewilligte die Beklagte auf einen im Juni 2015 gestellten Antrag eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 12.1.2017 in der Gestalt des Bescheides vom 13.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 29.12.2017). Seit Mai 2018 bezieht die Klägerin eine Regelaltersrente.