BSG - Beschluss vom 24.01.2024
B 9 V 20/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VG 2/20
LSG Bayern, vom 25.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 29/21

Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist

BSG, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen B 9 V 20/23 B

DRsp Nr. 2024/5821

Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren Prozessbevollmächtigten am 16.10.2023 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 9.11.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 18.1.2024 verlängert worden 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 18.1.2024, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 18.1.2024 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Regensburg, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen