Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren Prozessbevollmächtigten am 16.10.2023 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 9.11.2023 beim
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 18.1.2024 abgelaufenen Frist durch einen vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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