BSG - Beschluss vom 25.01.2024
B 3 P 2/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 P 28/17
LSG Schleswig-Holstein, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 3/22

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen B 3 P 2/24 AR

DRsp Nr. 2024/6081

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Itzehoe, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 P 28/17