BSG - Beschluss vom 25.01.2024
B 7 AS 222/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 857/22
LSG Bayern, vom 09.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 166/23
LSG Bayern, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 166/23

Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 222/23 AR

DRsp Nr. 2024/5823

Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2023 und gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2023 - L 15 AS 166/23 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 9.10.2023, das am 27.10.2023 zugestellt worden ist sowie gegen die Entscheidung vom 21.11.2023 mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 13.12.202[3] zum "Urteil vom 09.10.2023 und Beschluss vom 21.11.2023 ... Anhörungsrüge / Nichtzulassungsbeschwerde / Gegendarstellung" eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 20.12.2023 beim BSG eingegangen. Die von den Klägern persönlich eingelegten Beschwerden - nur diese können an das BSG gerichtet sein; über die Anhörungsrügen hat das LSG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden - sind als unzulässig zu verwerfen.