Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2023 und gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2023 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 9.10.2023, das am 27.10.2023 zugestellt worden ist sowie gegen die Entscheidung vom 21.11.2023 mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 13.12.202[3] zum "Urteil vom 09.10.2023 und Beschluss vom 21.11.2023 ... Anhörungsrüge / Nichtzulassungsbeschwerde / Gegendarstellung" eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 20.12.2023 beim
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