BSG - Beschluss vom 26.03.2024
B 11 AL 43/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 55/16
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 8/20

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz

BSG, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 43/23 B

DRsp Nr. 2024/6308

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). In der Beschwerdebegründung ist keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2).