BSG - Beschluss vom 26.03.2024
B 2 U 12/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 18/16
LSG Hessen, vom 07.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 186/19

Vertretungszwang für die Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen B 2 U 12/24 B

DRsp Nr. 2024/6510

Vertretungszwang für die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 21.3.2024 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 20.3.2024 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Darmstadt, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 18/16
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 07.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 186/19