BSG - Beschluss vom 26.03.2024
B 2 U 8/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 17.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 1818/22
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 1484/23

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen; Fehlende Klärungsbedürftigkeit aufgeworfener Fragen

BSG, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen B 2 U 8/24 B

DRsp Nr. 2024/5149

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen; Fehlende Klärungsbedürftigkeit aufgeworfener Fragen

Allein die Infragestellung des Ergebnisses der tatgerichtlichen Beweiswürdigung führt nicht zur Zulassung der Revision.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren sind.

Das SG hat die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente und Sterbegeld zu gewähren sowie die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung zu erstatten (Urteil vom 17.2.2023). Das LSG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.12.2023).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II