BSG - Beschluss vom 27.02.2024
B 5 R 107/23 AR
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1;

Bestimmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts

BSG, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 107/23 AR

DRsp Nr. 2024/5824

Bestimmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts

Tenor

Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht O.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller hat mit einem am 28.12.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.12.2023 beantragt, eine "einstweilige Anordnung auf Untersagung einer Verrechnung" seiner Rente zu erlassen. Der Senat hat mit Schreiben vom 3.1.2024 die Beteiligten auf die sachliche Unzuständigkeit des BSG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht (SG) gegeben. Hiervon haben die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht.

II

Der Rechtsstreit ist gemäß § 98 Satz 1 SGG, § 17a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 und 2 GVG an das örtlich und sachlich zuständige SG O zu verweisen.