Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht O.
I
Der Antragsteller hat mit einem am 28.12.2023 beim
II
Der Rechtsstreit ist gemäß § 98 Satz 1 SGG, § 17a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 und 2 GVG an das örtlich und sachlich zuständige
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