BSG - Beschluss vom 27.02.2024
B 7 AS 5/24 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 372/22
LSG Hessen, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 526/22

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 5/24 BH

DRsp Nr. 2024/5947

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die sinngemäßen Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2023 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen jeweils am 13.10.2023 zugestellt worden ist, mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 24.10.2023 "Widerspruch" eingelegt und auf einen Rechtsanwalt verwiesen. Das Schreiben ist durch das LSG weitergeleitet worden und am 4.1.2024 beim BSG eingegangen. Mit weiteren Schreiben vom 3.1.2024 (Eingang beim BSG am 8.1.2024) bzw 23.1.2024 haben die Kläger ua den Bescheid vom 1.12.2023 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vorgelegt und sich direkt an das BSG ua gegen den Beschluss des LSG vom 22.12.2023 (vgl B 7 AS 12/24 AR - Berichtigung des Protokolls des Erörterungstermins vom 18.9.2023) sowie zum Hauptsacheverfahren in der vorgenannten Entscheidung gewandt.