BSG - Beschluss vom 28.12.2023
B 1 KR 5/23 B
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1849/20
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 293/21

BSG - Beschluss vom 28.12.2023 (B 1 KR 5/23 B) - DRsp Nr. 2024/6084

BSG, Beschluss vom 28.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 5/23 B

DRsp Nr. 2024/6084

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger leidet ua an einem Zustand nach Nierentransplantation, einem Zustand nach mittelschwerer Abstoßreaktion (Juli 2005), einer chronischen Glumerolonephritis, einem infektbedingten akuten Nierenversagen (2018), einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK), einem Alport-Syndrom, Hypertonus, einem Tinnitus, allergischem Asthma, einem chronischen Erschöpfungssyndrom (Myalgic Encephalomyelitis/Chronic Fatique Syndrome <ME/CFS>) und einer Histaminüberempfindlichkeit. Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Er bezieht seit 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie ergänzende Leistungen nach dem SGB Il und SGB XII; 2018 wurde der Pflegegrad 2 festgestellt.