BSG - Beschluss vom 29.02.2024
B 4 AS 232/23 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 919/18
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 559/22

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 232/23 BH

DRsp Nr. 2024/6085

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).