BSG - Beschluss vom 29.02.2024
B 8 SO 20/22 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 15/19
LSG Hessen, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 208/19

Streit um die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Voraussetzungen für Zweifel an einer für einen Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht

BSG, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 20/22 B

DRsp Nr. 2024/6749

Streit um die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Voraussetzungen für Zweifel an einer für einen Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht

Wird ein Rechtsanwalt zur Vertretung in Verfahren aller Instanzen bevollmächtigt, umfasst dies auch Verfahren nach dem SGB XII. Dies gilt insbesondere, wenn die Vollmacht für "SGB II, u.a." gilt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. März 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6;

Gründe

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII).