BSG - Beschluss vom 29.12.2023
B 12 R 3/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1030/17
LSG Thüringen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1182/19

Sozialversicherungspflichtigkeit eines Projektleiters und Prokuristen einer GmbH

BSG, Beschluss vom 29.12.2023 - Aktenzeichen B 12 R 3/23 B

DRsp Nr. 2024/6087

Sozialversicherungspflichtigkeit eines Projektleiters und Prokuristen einer GmbH

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) in seiner Tätigkeit als Projektleiter und Prokurist der zu 2. klagenden GmbH (im Folgenden: Klägerin) in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 26.10.2017 aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Der Kläger wurde durch Arbeitsvertrag vom 30.5.2016 zum 1.6.2016 bei der Klägerin als unmittelbar der Geschäftsführung unterstellter Projektleiter eingestellt. Die ihm erteilte Prokura konnte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit widerrufen werden. Vom Stammkapital der Klägerin in Höhe von 25 600 Euro hielt der Kläger 7680 Euro (30 vH). In einem Statusfeststellungsverfahren stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest .