I. Streitig ist die Zulässigkeit einer Befristung der Beteiligung des Klägers an der vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist Leitender Arzt der Abteilung für Röntgendiagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin des Bethlehem-Krankenhauses in S. Er war vor der Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Gesundheits-Reformgesetz (
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