BSG - Urteil vom 05.12.2023
B 2 U 10/21 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 96
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 2673/18
LSG Thüringen, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 682/20

Arbeitsunfall eines Elternbeirats bei Sägearbeiten für einen Weihnachtsbasar

BSG, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen B 2 U 10/21 R

DRsp Nr. 2024/6039

Arbeitsunfall eines Elternbeirats bei Sägearbeiten für einen Weihnachtsbasar

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. April 2021 und des Sozialgerichts Gotha vom 15. Juni 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18. November 2017 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Mitglied eines Elternbeirats bei Sägearbeiten für einen Weihnachtsbasar einen Arbeitsunfall erlitten hat.