BSG - Urteil vom 14.12.2023
B 4 AS 4/23 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 886/21
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3802/21

Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU); Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bei Angemessenheit

BSG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 4/23 R

DRsp Nr. 2024/6210

Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU); Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bei Angemessenheit

Die während der Corona-Pandemie erlassene Grundsicherungsregelung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten, ist nicht nur auf bereits bewohnte Wohnungen anzuwenden. Denn dies geht aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II nicht hervor. Es bestanden dadurch zwar Anreize für Leistungsberechtigte, ihre Wohnsituation unter Ausnutzung der pandemiebedingten Sonderregelung zu verbessern, auch wenn dies im Einzelfall nicht durch die Pandemiesituation veranlasst war. Dies lässt sich jedoch nur nach Maßgabe des Rechtsmissbrauchsverbots verhindern.

Tenor