BSG - Urteil vom 21.12.2023
B 5 R 1/22 R
Normen:
SGB II § 40a S. 1; SGB X § 104 Abs. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 93
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 56/17
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 122/19

Erstattung von weiteren Aufwendungen für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berechnung des Sterbevierteljahresbonus

BSG, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 1/22 R

DRsp Nr. 2024/6849

Erstattung von weiteren Aufwendungen für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berechnung des Sterbevierteljahresbonus

Der Träger der Grundsicherung ist im Umfang des vom Rentenversicherungsträger gewährten Sterbevierteljahresbonus im Sinne des § 40a S. 1 SGB II i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X nachrangig verpflichtet. Hat der Träger der Grundsicherung Leistungen im Sterbevierteljahr erbracht steht ihm gegen den Rentenversicherungsträger in diesem Umfang ein Erstattungsanspruch zu.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB II § 40a S. 1; SGB X § 104 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Erstattung von weiteren Aufwendungen iHv 583,38 Euro für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.