BSG - Urteil vom 22.02.2024
B 3 P 1/22 R
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 223
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 P 85/18
LSG Sachsen, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 P 26/19

Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 aufgrund einer besonderen Bedarfskonstellation

BSG, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen B 3 P 1/22 R

DRsp Nr. 2024/6850

Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 aufgrund einer besonderen Bedarfskonstellation

1. Bezogen auf die pflegefachliche Konkretisierung der besonderen Bedarfskonstellationen in den Begutachtungs-Richtlinien ist zugrunde zu legen, dass diese nach der gesetzlichen Konzeption zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung in der Begutachtungspraxis Bindungswirkung im Verwaltungsbereich und in diesem Rahmen auch gegenüber Versicherten entfalten. Damit ist hinsichtlich der Ermächtigung des § 15 Abs 4 Satz 2 SGB XI zur Konkretisierung der besonderen Bedarfskonstellationen in den Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 Abs 1 SGB XI zum einen verbunden, dass keine Ermächtigung der Verwaltung zur Härtefallentscheidung im Einzelfall besteht. Zum anderen sind auch die Gerichte an der Begründung vergleichbarer Bedarfskonstellationen im Einzelfall gehindert, soweit die Konkretisierung des Gesetzes durch die Richtlinien verfassungsrechtlich zulässig ist und die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung durch die streitige Richtlinienbestimmung gewahrt sind.