A.
Die beschwerdeführenden Unternehmen wenden sich gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 28. März 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1983 (GVBl. I S. 130 - HSUG -) begründete Pflicht, Arbeitnehmern für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten in der Jugendarbeit bezahlten Sonderurlaub zu gewähren.
I.
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