[Auszug]
Mit dem vorliegenden Beschluß hat der erste Senat des BVerfG festgestellt, daß § 10 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes [BKGG] in der Fassung des Artikels 13 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. 12. 1982 (BGBl. I S. 1857) bis zum 31. 12. 1985 verfassungswidrig war. Das Kindergeld war nach 1985 erhöht, der Kinderfreibetrag angehoben und damit die verfassungswidrige Rechtslage korrigiert worden. Die Gründe der Senatsentscheidung ergeben allerdings, daß es mit dieser Korrektur nicht sein Bewenden hat.
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