BVerfG vom 29.09.1990
2 BvE 1, 3, 4/90; 2 BvR 1247/90
Normen:
GG Art. 21 ; GG Art. 38 ;
Fundstellen:
DRsp V(510)134a-b
DVBl 1990, 1223
JuS 1991, 417
NJW 1990, 3001

BVerfG - 29.09.1990 (2 BvE 1, 3, 4/90; 2 BvR 1247/90) - DRsp Nr. 1992/46

BVerfG, vom 29.09.1990 - Aktenzeichen 2 BvE 1, 3, 4/90; 2 BvR 1247/90

DRsp Nr. 1992/46

Verfassungsrechtliche Prüfung von Gesetzen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der deutsch-deutschen Vereinigung: Bedeutung der Grundsätze der Wahlrechts- und der Chancengleichheit der Parteien im Rahmen der Ordnung des Wahlrechts für die erste gesamtdeutsche Bundestagswahl im Hinblick auf Sperrklauseln und Zulässigkeit von Listenverbindungen (Verfassungswidrigkeit einschlägiger Regelungen des BWahlG). Der zweite Senat hat Regelungen des Wahlrechts, wonach bei der ersten gesamtdeutschen Wahl die auf das Ä erweiterte Ä Wahlgebiet bezogene 5 %-Sperrklausel beibehalten wird und Listenverbindungen verschiedener Parteien unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden (§ 6 Abs 6 Satz 1 erste Altern. [i. d. F. der Bekanntm. v. 1. 9. 1975, BGBl. I S. 2325], § 53 Abs. 2 [Neufassung gem. Einigungsvertrag, Bekanntm. v. 1. 9. 1990, BGBl I S. 2059], für verfassungswidrig erklärt. Die amtl. Leitsätze der Entscheidung lauten:

»1. Aus den Grundsätzen der formalen Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Sie bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes.