»... Der Kl. war nicht nach § 26 Satz 1 BSHG vom Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt einerseits und [auf die] einschränkende Rechtspr. von Oberverwaltungsgerichten zur Auslegung dieser Vorschrift andererseits (s. den Beschluß des OVG Lüneburg v. 1. 8. 1983 Ä 4 B 127/83 Ä [FEVS 33, 152] und den Beschluß des OVG Münster v. 11. 4. 1985 Ä 8 B 2460/84 Ä [FEVS 35, 34]) ist die Entscheidung allerdings nur für eine Fallgestaltung erforderlich, bei der es um eine »echte« Umschulung geht, nicht aber für eine solche, bei der diese Umschulung möglicherweise den Charakter einer ersten Berufsausbildung hat. Eine solche besaß der Kl. in der Gestalt der Ausbildung zum Lehrer, als er begann, sich umschulen zu lassen.