BVerwG - 08.06.1989 (5 C 68.86) - DRsp Nr. 1992/5163
BVerwG, vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 5 C 68.86
DRsp Nr. 1992/5163
»Die Rücknahme auch einer Grundentscheidung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist zulässig, wenn die Abwägung des Vertrauens des Auszubildenden in die Bestandskraft des rechtswidrigen Bescheides mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme im Einzelfall unter Beachtung aller Umstände ergibt, daß das Vertrauen nicht schutzwürdig ist.«