»... Das dem Träger der Sozialhilfe in § 26 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen [erstreckte] sich auch auf die Form der nach dieser Vorschrift in Geld gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt, und zwar unabhängig von den in § 15 b BSHG bestimmten Voraussetzungen (s. a. OVG Bremen, FEVS 37, 56). Das .. überzeugt besonders deshalb, weil die im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe stehende Hilfegewährung nach § 26 Satz 2 BSHG der Sache nach eine (Fortsetzung der) Ausbildungsförderung und nicht eine »normale« Hilfe zum Lebensunterhalt ist. Auch von daher könnte der .. (vereinzelt) vertretenen Auffassung nicht beigetreten werden, daß mit Rücksicht auf die in einzelnen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes getroffene Darlehensregelung (so in §§ 15 a, 15 b, 27 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 3 und 89) in anderen Fällen eine darlehensweise Hilfegewährung unzulässig sei (so Giese, in: Gottschick-Giese, BSHG, 9. Aufl. [1985], § 8 Rdnr. 5. 1; Luber, Tuberkulosehilfe, Loseblatt-Slg., Stand: 1. 4. 1988, Bd. I, BSHG, § 8 Erl. 2 c). ...«