BVerwG vom 12.06.1986
5 C 65.84
Normen:
BAföG § 28, § 29 Abs.3;
Fundstellen:
BVerwGE 74, 267
DRsp V(545)98e-f
FamRZ 1986, 1045

BVerwG - 12.06.1986 (5 C 65.84) - DRsp Nr. 1992/5544

BVerwG, vom 12.06.1986 - Aktenzeichen 5 C 65.84

DRsp Nr. 1992/5544

Kriterien für die Annahme, daß die Verwertung von Grundstücks- oder Wohnungseigentum eine unbillige Härte darstellen würde; möglicher Härtefall auch bei Vermögen in Form eines Bruchteils- oder Gesamthandanteils.

Normenkette:

BAföG § 28, § 29 Abs.3;

»... Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. ... Wie der Begründung des Regierungsentwurfs eines BAföG zur Vorschrift des § 31 Abs. 4 BAföG a. F. zu entnehmen ist, soll zur Vermeidung einer unbilligen Härte vom Auszubildenden eine Vermögensverwertung insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn sie zur Veräußerung der hypothekarischen Belastung eines selbst bewohnten Eigenheims oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung führen würde .. . Den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens zum 4. BAföGAndG, durch das § 31 Abs. 4 BAföG a. F. aufgehoben und durch den wortgleichen § 29 Abs. 3 BAFöG ersetzt worden ist, ist nichts [für eine davon abweichende Interpretation] zu entnehmen .. .