»... Nach der Rechtspr. des beschließenden Senats (BVerwGE 72, 154, 155 [hier: VI (645) 79 a-e]) rechtfertigt sich die gesetzl. Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG, nach der auf Verlangen eines Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugendvertretung ist oder in den zeitlichen Grenzen des Absatzes 3 war, ein Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen ArbGeber auf unbestimmte Zeit als begründet gilt, aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, welches durch § 9 BPersVG lediglich in spezieller Weise ausgeformt wird. Sie soll verhindern, daß ein (früheres) Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung wegen seiner Tätigkeit in der Vertretung nicht weiterbeschäftigt wird. ... Die Weiterbeschäftigung des