BVerwG - 15.05.1986 (5 C 138.83) - DRsp Nr. 1992/5558
BVerwG, vom 15.05.1986 - Aktenzeichen 5 C 138.83
DRsp Nr. 1992/5558
»Zögert der Auszubildende einen Fachrichtungswechsel hinaus, so ist ein wichtiger Grund nicht bereits deshalb anzuerkennen, weil der Auszubildende für die bisherige Ausbildung keine Förderung in Anspruch genommen und die förderungsrechtlichen Folgen eines verspäteten Fachrichtungswechsels nicht gekannt hat.«