»Der Erlaß von Verwaltungsvorschriften über die Höhe der Vergütung und deren Anwendung fällt nicht unter den Begriff der »Lohngestaltung« im Sinne des Personalvertretungsrechts. Die Unterschiede zwischen öffentl. Verwaltung und Privatwirtschaft machen es erforderlich, den sachlichen Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Fragen der Lohngestaltung gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht enger zu fassen. [Nach Ansicht des Senats] beschränkt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung gemäß §
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