BBG § 27 ; BGSG § 43 ; BPersVG § 6 Abs. 1, § 76 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, § 85 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1991, 257
Vorinstanzen:
VG Köln,
BVerwG - Beschluß vom 03.07.1990 (6 P 10.87) - DRsp Nr. 1998/4433
BVerwG, Beschluß vom 03.07.1990 - Aktenzeichen 6 P 10.87
DRsp Nr. 1998/4433
»Wird ein Beamter des Bundesgrenzschutzes innerhalb eines Grenzschutzkommandos vorübergehend einer anderen Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1BPersVG zur Dienstleistung zugewiesen, die aber organisations- und haushaltsrechtlich lediglich eine Außenstelle des Grenzschutzkommandos ist, so handelt es sich um keine "Abordnung", sondern nur um eine "Umsetzung", die nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 nur dann der Mitbestimmung des Personalrats bedarf, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist.«
Normenkette:
BBG § 27 ; BGSG § 43 ; BPersVG § 6 Abs. 1, § 76 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, § 85 Abs. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
I.
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