BVerwG - Beschluß vom 22.08.2000
2 B 47.00
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 3147/97

BVerwG - Beschluß vom 22.08.2000 (2 B 47.00) - DRsp Nr. 2003/5331

BVerwG, Beschluß vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 2 B 47.00 - Aktenzeichen 2 PKH 2.00

DRsp Nr. 2003/5331

Gründe:

I. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden. Wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt, bietet seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwG0 in Verbindung mit § 114 ZPO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit sie geltend macht, die Rechtssache werfe Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, wird sie schon den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Danach sind die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Daran fehlt es.

2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

a) Zu Unrecht macht die Beschwerde sinngemäß geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruhe auf einer Verletzung der § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil das Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1999 auf das nicht wirksam zugestellte Anhörungsschreiben des Gerichts vom 12. Mai 1999 Bezug nehme.