BVerwG - Beschluss vom 21.06.2023
5 PB 8.22
Normen:
PersVG BE § 22 Abs. 1; PersVG BE § 91 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 1/22

Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs i.R. der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Begriff der Gewerkschaft im Sinne des Personalvertretungsrechts

BVerwG, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 5 PB 8.22

DRsp Nr. 2023/11184

Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs i.R. der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Begriff der Gewerkschaft im Sinne des Personalvertretungsrechts

1. Den Darlegungsanforderungen an eine auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde genügt es nicht, der angefochtenen Entscheidung Rechtssätze zu entnehmen und deren Richtigkeit zu bestreiten, ohne daraus abgeleitete Rechtsfragen ausdrücklich zu formulieren.2. Im Übrigen verlangt die Begründungspflicht, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt.3. Es ist geklärt, dass die Anfechtungs- bzw. Antragsberechtigung im Beschlussverfahren über eine Wahlanfechtung eine spezifische Verfahrensvoraussetzung darstellt, die in jedem Verfahrensstadium, mithin (jedenfalls) von der Einleitung des Wahlanfechtungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gegeben sein muss.