Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, weitere Unfallfolgen festzustellen und der Klägerin über den 21.10.2012 hinaus Verletztengeld zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat sie Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§
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