BSG - Beschluss vom 14.02.2024
B 2 U 113/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 58/13
LSG Schleswig-Holstein, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 5/20

Darlegung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen B 2 U 113/23 B

DRsp Nr. 2024/6502

Darlegung eines Verfahrensmangels

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet lediglich, dass der Kläger "gehört", hingegen nicht "erhört" wird. Auf die Geltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern kann die Revisionszulassung nicht gestützt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, weitere Unfallfolgen festzustellen und der Klägerin über den 21.10.2012 hinaus Verletztengeld zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat sie Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht sie Verfahrensmängel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.