Der am 9. Juli 1961 geborene Kläger, ledig, war seit 15. August 1980 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von zuletzt 10,80 DM zuzüglich einer Prämie beschäftigt. Durch Mitteilung vom 21. Oktober 1980 setzte die Beklagte den Kläger offiziell ab 1. Oktober 1980 als Packer in die Abteilung Export um; für die Bezahlung sollte die Lohngruppe 6 maßgebend sein.
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