I. Der Kläger war seit dem 1. September 1986 bei der Gemeinschuldnerin als Leiter der Verkaufsabteilung beschäftigt. Am 12. Februar 1992 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 1) wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Beklagten zu 1) verurteilt, dem Kläger Buchauszüge zu erteilen und prüfungsfähige Belege unter Mitteilung der Umsätze vorzulegen über sämtliche von dem Kläger erzielten Umsätze der Firma L GmbH in der Zeit vom 1. April 1989 bis zur Konkurseröffnung am 12. Februar 1992 sowie in Abwicklung der Firmengeschäfte darüber hinaus bis zum 16. Februar 1992.
Mit seiner am 21. Juli 1993 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und am 1. September 1993 begründeten Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Beklagte zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 18. Januar 1993 verkündeten und erst am 1. Juli 1993 zugestellten Schlußurteil des Landesarbeitsgerichts.
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