LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2024
6 Sa 763/22
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 19 Abs. 3; BetrAVG § 30f Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 673/22

Berechnung der Höhe einer Betriebsrenten für DRK Schwestern; Anwendung der Vorschriften des BetrAVG für vom Arbeitnehmerstatus unabhängig beschäftigten DRK-Schwestern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 763/22

DRsp Nr. 2024/4582

Berechnung der Höhe einer Betriebsrenten für DRK Schwestern; Anwendung der Vorschriften des BetrAVG für vom Arbeitnehmerstatus unabhängig beschäftigten DRK-Schwestern

1. Auf DRK-Schwestern finden die Bestimmungen der §§ 1 - 16 BetrAVG gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG unabhängig davon Anwendung, ob sie als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. 2. Die Verweisung in § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG umfasst entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts auch § 19 Abs. 3 und § 30f Abs. 1 BetrAVG. 3. Eine Berechnung der Betriebsrente in entsprechender Anwendung des § 55 BeamtVG führt nicht zu einer Verdrängung des § 2a BetrAVG. 4. Es verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 BetrAVG, wenn im Rahmen einer Gesamtversorgung eine Betriebsrente gemäß Tariferhöhungen angepasst und anschließend bei Erhöhungen der anzurechnenden Sozialversicherungsrente entsprechend gekürzt wird, solange die Ausgangsrente hierdurch nicht unterschritten wird.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.11.2022 - AZ: 3 Ca 673/22 - teilweise abgeändert.

1. 2. 3.