OVG Niedersachsen - Beschluss vom 08.05.2024
14 PA 42/24
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 04.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 34/23

Anwendbarkeit der Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch bei der Versendung eines Bescheides als E-Postbrief mit klassischer Zustellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen vorübergehender Ortsabwesenheit und wegen Rechtsirrtums über den Fristbeginn

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 14 PA 42/24

DRsp Nr. 2024/6767

Anwendbarkeit der Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch bei der Versendung eines Bescheides als E-Postbrief mit klassischer Zustellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen vorübergehender Ortsabwesenheit und wegen Rechtsirrtums über den Fristbeginn

1. Die Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist auch bei der Versendung eines Bescheides als E-Postbrief mit klassischer Zustellung anwendbar. 2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen vorübergehender Ortsabwesenheit und wegen Rechtsirrtums über den Fristbeginn

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 4. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem sie sich gegen die Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen mit Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2022 wendet, ist nicht begründet.