Die am 21. September 1927 geborene Klägerin gehört zum Personenkreis der rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus. Sie bezieht eine Gesundheitsschadenrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Gemäß Änderungsbescheid vom 1. Oktober 1974 betrug der Renten-Hundertsatz 27,5; dabei wurde das Arbeitseinkommen der Klägerin nicht hundertsatzmindernd berücksichtigt, weil ihr gemäß § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG nach Vollendung des 45. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten war.
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