BGH - Urteil vom 17.09.1992
IX ZR 74/92
Normen:
BEG § 31 Abs. 4 ; 2. DV-BEGDV § 15 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 8, Abs. 4 Nr. 2 § 15a ;
Fundstellen:
BGHR BEG § 31 Abs. 4 Hundertsatz 1
LM BEG 1956 § 31 Nr. 66
MDR 1992, 1191
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 150 O 105/90
KG, vom 17.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3574/91

Einbeziehung einer Abfindung in die Berechnung des Einkommens

BGH, Urteil vom 17.09.1992 - Aktenzeichen IX ZR 74/92

DRsp Nr. 2004/9446

Einbeziehung einer Abfindung in die Berechnung des Einkommens

»Eine Abfindung, die der Verfolgte einige Jahre vor Eintritt in den Ruhestand bei der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, gehört mit zu dem Einkommen, das im Rahmen des 75%-Vergleichs beim Bezug von Versorgungsbezügen aus unzumutbarer Tätigkeit zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

BEG § 31 Abs. 4 ; 2. DV-BEGDV § 15 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 8, Abs. 4 Nr. 2 § 15a ;

Tatbestand:

Die am 21. September 1927 geborene Klägerin gehört zum Personenkreis der rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus. Sie bezieht eine Gesundheitsschadenrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Gemäß Änderungsbescheid vom 1. Oktober 1974 betrug der Renten-Hundertsatz 27,5; dabei wurde das Arbeitseinkommen der Klägerin nicht hundertsatzmindernd berücksichtigt, weil ihr gemäß § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG nach Vollendung des 45. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten war.