LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2009
10 Sa 509/09
Normen:
MTV (Volks- und Raiffeisenbanken) § 6; MTV (Volks- und Raiffeisenbanken) § 7; BetrVG § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 117
NZA-RR 2010, 309
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2308/08

Eingruppierung einer Bankangestellten; Tarifbegriffe der Schalterangestellten und Kundenberaterin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 509/09

DRsp Nr. 2010/4299

Eingruppierung einer Bankangestellten; Tarifbegriffe der Schalterangestellten und Kundenberaterin

1. Kundenberaterin ist eine Ratgeberin für Kunden; im Bankenbereich erstreckt sich diese Beratung auf Bankgeschäfte und damit typischerweise auf die Kredit- und Anlageberatung. 2. Nicht jede Bankangestellte, die eine beratende Funktion innehat, ist als Kundenberaterin im Tarifsinne anzusehen. 3. Gegenüber einer Schalterangestellten mit beratender Tätigkeit erfüllt die Kundenberaterin keine Servicefunktion im Rahmen der Tagesgeschäfte; ihre Aufgabe besteht vielmehr in der Beratung der von ihr betreuten Bankkunden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. März 2009, Az.: 3 Ca 2308/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV (Volks- und Raiffeisenbanken) § 6; MTV (Volks- und Raiffeisenbanken) § 7; BetrVG § 37 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.