BAG - Urteil vom 24.01.2024
4 AZR 362/22
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2024, 1075
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1744/20
LAG Chemnitz, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 103/21

Eingruppierung einer Lehrkraft; Anforderungen an eine Revisionsbegründung; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Eingruppierung

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 4 AZR 362/22

DRsp Nr. 2024/6001

Eingruppierung einer Lehrkraft; Anforderungen an eine Revisionsbegründung; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Eingruppierung

Orientierungssätze: 1. Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist die Revision insoweit unzulässig, als das Berufungsgericht durch die nicht angegriffene Begründung die Klage abgewiesen oder ihr stattgegeben hat (Rn. 12 ff.). 2. Stützt sich eine Arbeitnehmerin im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreits für ihr Höhergruppierungsbegehren unabhängig von den für sie maßgebenden Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, muss sie darlegen, dass der Arbeitgeber durch eine weitere Entscheidung neben den Richtlinien ein zusätzliches Vergütungssystem geschaffen hat (Rn. 27 f.).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2022 - 4 Sa 103/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, hilfsweise über einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch.

1. 2. 3.