Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2021, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Entwicklungsstufenzuordnung des Klägers gemäß § 18 TV-BA.
Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 02.05.2012 bis zum Ablauf des 01.05.2014 und vom 05.01.2015 bis zum Ablauf des 31.05.2020 beschäftigt.
Für den Zeitraum vom 02.05.2012 bis 01.05.2014 wurde er in die Tätigkeitsebene IV eingruppiert und der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet; für den Zeitraum 05.01.2015 bis 31.12.2015 Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 2; für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 3; für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.05.2020 Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 4.
Im Anschluss an seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler nach
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