LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1992 6 (17) Sa 16/92
Normen:
AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes) § 12, Anlage 1, Anlage 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 1 (6) Ca 1845/91 - 10.10.91,
Eingruppierung: Erzieher einer Erziehungsgruppe in einem Haus für Jugendsozialförderung mit sozialpädagogischen und/oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten - Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 6 (17) Sa 16/92
DRsp Nr. 2002/8848
Eingruppierung: Erzieher einer Erziehungsgruppe in einem Haus für Jugendsozialförderung mit sozialpädagogischen und/oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten - Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes
1. Unter dem von den Tarifvertragsparteien des BAT und ebenso in den AVR gleichbedeutend verwendeten Begriff der "Fürsorge" ist die Gewährung von Leistungen - Hilfen an Menschen - zu verstehen, deren durch Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bedingte Lebensumstände mit Mitteln des öffentlichen Sozialrechts durch die dafür zuständigen Verwaltungen geändert werden sollen.
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