BAG - Urteil vom 29.10.1998
7 AZR 202/97
Normen:
LPVG NRW § 42 Abs. 3 Satz 4 ;
Fundstellen:
ZTR 1999, 235
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1485/96
ArbG Düsseldorf, vom 21.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7619/96

Eingruppierung: Freigestelltes Personalratsvorsitzende - Benachteiligungsverbot

BAG, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 7 AZR 202/97

DRsp Nr. 2002/7539

Eingruppierung: Freigestelltes Personalratsvorsitzende - Benachteiligungsverbot

Zur Frage der Eingruppierung einer als Personalratsvorsitzende freigestellte - Verwaltungsangestellten im Jugendamt nach Vergütungsgruppe III BAT im Wege fiktiver Laufbahnnachzeichnung (§ 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW).

Normenkette:

LPVG NRW § 42 Abs. 3 Satz 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägern auf Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe wegen der Benachteiligung als freigestelltes Personalratsmitglied.

Die Klägerin war seit dem 16. November 1970 zunächst bei der Gemeinde H als Kindergartenhelferin und ab dem 1. Oktober 1972 bei der damaligen Amtsverwaltung G als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Im Rahmen einer Gemeindeneugliederung wurde sie mit Wirkung zum 23. September 1974 von der Beklagten übernommen und im Jugendamt eingesetzt. Sie erledigte dort zunächst Büroarbeiten und Kindergartenangelegenheiten und ab dem Jahre 1977 auch solche aus dem Bereich der wirtschaftlichen Erziehungshilfe. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT/VKA Anwendung. Die Klägerin gehört seit dem 1. Juli 1975 dem bei der Beklagten gebildeten Personalrat an, zu dessen Vorsitzende sie im November 1977 gewählt wurde. Seit dem 1. Juli 1978 ist sie freigestelltes Personalratsmitglied.